AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kecht IT GmbH
5203 Köstendorf, Finkleiten 43
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von Kecht IT sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Für die Lieferung von Software gelten die Lizenzrechtlichen Vorgaben des Herstellers. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von Kecht IT firmenmäßig gezeichnet sind. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von Kecht IT verbindlich, auch wenn darauf – beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen – nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen – wenn nicht auf andere Weise – so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtstunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluß
Alle Angebote von Kecht IT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen, die Annahme durch Kecht IT wird nur auf ausdrücklichen Wunsch (der bei schriftlicher Bestätigung am Bestellschein vermerkt sein muss) des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch Kecht IT, jedenfalls durch Erfüllung der Bestellung zustande. Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse zu erfolgen.
3. Preise
Alle von Kecht IT genannten Preise verstehen sich exklusive Versandkosten (z. B. für Transport und Versicherung), ARA-Kosten und Umsatzsteuer. Kecht IT ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Sind diese gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10 % höher, so hat der Auftraggeber das Recht, ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten. Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderung, Irrtum bzw. Druckfehler. Reparaturen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Arbeitszeit, Ersatzteile) in Rechnung gestellt. Bei Kleinmengen wird ein Zuschlag gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.
Kecht IT ist berechtigt, Entgelte für Verpackung und Versand sowie für Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen.
4. Lieferung, Liefertermine Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Teillieferungen sind zulässig. Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden Kecht IT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist Kecht IT berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluß Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist Kecht IT berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekannt werden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Salzburg. Kecht IT übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute. Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder anlässlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zu Kecht IT und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei Kecht IT mittels eingeschriebenen Briefes zu melden.
5. Installation
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung alle elektrischen Anschlüsse vorhanden und alle sonstigen nötigen Vorkehrungen getroffen sind.
Bei Reparaturen oder Installationen von Softwarepaketen, Upgrades, Änderungen eines Betriebssystems von Computer oder Netzwerken usw. ist vor der Installation oder Reparatur, ohne Aufforderung, kundenseitig für eine aktuelle Datensicherung zu sorgen. Es können bei der Durchführung eines Auftrages, Geräte oder Installationsprobleme auftreten, die zu einem Verlust von Daten führen können. Kecht IT übernimmt keine wie immer geartete Haftung, wenn in einem solchen Fall, Daten (weil kundenseitig keine Sicherung vorhanden ist) nicht wieder herstellbar sind. Der Auftraggeber hat Kecht IT jenen Schaden zu ersetzen, der durch mangelhafte Vorkehrungen entsteht.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug – zu erfolgen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Kecht IT berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art – ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen – gegen Forderungen von Kecht IT aufzurechnen.
Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen – auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen – angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.
7. Zinsen, Zahlungsverzug
Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Bei Zahlungsverzug ist Kecht IT berechtigt, Verzugs-Zinsen in der Höhe von 12 %-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer sowie Mahnspesen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, Kecht IT die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes zu ersetzen.
Darüber hinaus ist Kecht IT berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf.
Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminsverlust ein. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch Kecht IT.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und anderen Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum von Kecht IT. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Hat der Auftraggeber mehrere – auch zeitlich auseinanderfallende – Geschäfte abgeschlossen, so ist Kecht IT bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und Sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist Kecht IT berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiter kann die Sicherungsweise Übertragung – auch bereits vollständig bezahlter – von Kecht IT bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden.
Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an Kecht IT faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung von Kecht IT erforderlich.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen.
Nur von Kecht IT autorisierten Händlern ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gestattet. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Kecht IT ab. Die Abtretung ist in den Büchern des Auftraggebers anzumerken. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Kecht IT abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, hat er auf Verlangen von Kecht IT seine Schuldner bekanntzugeben und von der Abtretung zu benachrichtigen. Notfalls ist Kecht IT berechtigt, die Verständigung selbst vorzunehmen.
9. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Der Auftraggeber hat die von Kecht IT gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes Kecht IT anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufs von Waren in fabriksmäßiger Originalverpackung durch einen von Kecht IT dazu autorisierten Auftraggeber (Händler) ist dieser verpflichtet, Kecht IT eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Übergabe der Ware an seinen Kunden zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde Kecht IT alle dadurch entstandenen Aufwendungen.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet Kecht IT für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, dass die gelieferten fabriksneuen Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren vom Auftraggeber wie besichtigt unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen werden. Allfällige auf Mängeln beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
Die Inanspruchnahme von Gewährleistung und Garantie ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch falsche Bedienung oder Handhabung verursacht wurden, an Geräten unsachgemäße Eingriffe vorgenommen oder in denen keine Originalersatzteile und/oder Zubehör verwendet wurden, an Geräten keine Typenschilder (mit der Seriennummer des Herstellers) angebracht sind. Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesondere Toner, Trommeln etc.), beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite sieht sich Kecht IT außerstande, Gewähr zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
Eine allenfalls besonders vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Lampen, Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind.
Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewähr- Leistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen.
Beginn der Gewährleistungsfrist bzw. einer allfälligen Garantiefrist ist das Lieferdatum der Ware an den Auftraggeber bzw. der Abschluss der vereinbarungsgemäß von Kecht IT durchzuführen den Installationsarbeiten.
Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von Kecht IT genannte Servicestelle. Die Kosten für Wegzeiten trägt der Auftraggeber.
Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von Kecht IT und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung und Garantie durch Kecht IT ist nur dann übertragbar, wenn der Auftraggeber ein von Kecht IT zur Weiterveräußerung der Ware autorisierter Händler ist.
10. Haftung und Schadenersatz
Kecht IT haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftung für Sachschäden gem. Produkt-Haftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von Kecht IT gelieferten Produkts verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmung auf den Käufer zu überbinden.
11. Gefahrtragung
Kecht IT trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risiken der Auftraggeber.
Kecht IT GmbH
5203 Köstendorf, Finkleiten 43
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von Kecht IT sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Für die Lieferung von Software gelten die Lizenzrechtlichen Vorgaben des Herstellers. Von den hiermit vereinbarten Bedingungen abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von Kecht IT firmenmäßig gezeichnet sind. Diese Bedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr von Kecht IT verbindlich, auch wenn darauf – beispielsweise bei mündlichen und telefonischen Bestellungen – nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Auftraggeber akzeptiert diese Bedingungen – wenn nicht auf andere Weise – so durch Annahme der Ware oder Leistung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtstunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote, Bestellungen, Vertragsabschluß
Alle Angebote von Kecht IT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen werden mündlich, telefonisch oder schriftlich entgegengenommen, die Annahme durch Kecht IT wird nur auf ausdrücklichen Wunsch (der bei schriftlicher Bestätigung am Bestellschein vermerkt sein muss) des Auftraggebers schriftlich bestätigt. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch Kecht IT, jedenfalls durch Erfüllung der Bestellung zustande. Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse zu erfolgen.
3. Preise
Alle von Kecht IT genannten Preise verstehen sich exklusive Versandkosten (z. B. für Transport und Versicherung), ARA-Kosten und Umsatzsteuer. Kecht IT ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Sind diese gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10 % höher, so hat der Auftraggeber das Recht, ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten. Preislisten gelten vorbehaltlich Preisänderung, Irrtum bzw. Druckfehler. Reparaturen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Arbeitszeit, Ersatzteile) in Rechnung gestellt. Bei Kleinmengen wird ein Zuschlag gemäß der gültigen Preisliste verrechnet.
Kecht IT ist berechtigt, Entgelte für Verpackung und Versand sowie für Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Verpackungen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen.
4. Lieferung, Liefertermine Die angegebenen Liefertermine sind keine Festtermine. Teillieferungen sind zulässig. Wird ein Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten und ist danach eine vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen verstrichen, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurücktreten.
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Streik oder andere Fabrikations- und Transportunterbrechungen sowie sonstige störende Ereignisse entbinden Kecht IT für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten; dauern sie länger als 60 Tage, ist Kecht IT berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluß Umstände eintreten oder erkennbar werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in der Auftragshöhe als fraglich erscheinen lassen, ist Kecht IT berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekannt werden fehlender Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen nach Zahlung bzw. Erbringung der Sicherstellung neu zu laufen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Salzburg. Kecht IT übernimmt die Versendung der Ware zum Auftraggeber auf dessen Kosten entweder durch geeignete Transportunternehmen oder durch eigene Leute. Transporte im Zusammenhang mit Probestellungen oder anlässlich der Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. Garantie zu Kecht IT und zurück sowie alle anderen Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Risiko des Auftraggebers.
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Lieferung beim Transportunternehmen und bei Kecht IT mittels eingeschriebenen Briefes zu melden.
5. Installation
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung alle elektrischen Anschlüsse vorhanden und alle sonstigen nötigen Vorkehrungen getroffen sind.
Bei Reparaturen oder Installationen von Softwarepaketen, Upgrades, Änderungen eines Betriebssystems von Computer oder Netzwerken usw. ist vor der Installation oder Reparatur, ohne Aufforderung, kundenseitig für eine aktuelle Datensicherung zu sorgen. Es können bei der Durchführung eines Auftrages, Geräte oder Installationsprobleme auftreten, die zu einem Verlust von Daten führen können. Kecht IT übernimmt keine wie immer geartete Haftung, wenn in einem solchen Fall, Daten (weil kundenseitig keine Sicherung vorhanden ist) nicht wieder herstellbar sind. Der Auftraggeber hat Kecht IT jenen Schaden zu ersetzen, der durch mangelhafte Vorkehrungen entsteht.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum – ohne jeden Abzug – zu erfolgen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Kecht IT berechtigt, nach Lieferung oder Leistung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art – ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen – gegen Forderungen von Kecht IT aufzurechnen.
Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf Zinsen, Spesen und Kosten und sodann auf den ältesten Teil der Forderungen – auch wenn diese auf anderen Verträgen beruhen – angerechnet. Eine gegenteilige Widmung des Auftraggebers ist unwirksam.
7. Zinsen, Zahlungsverzug
Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
Bei Zahlungsverzug ist Kecht IT berechtigt, Verzugs-Zinsen in der Höhe von 12 %-Punkten über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer sowie Mahnspesen gemäß der gültigen Preisliste zu verrechnen. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, Kecht IT die Mahn- und Inkassospesen des Kreditschutzverbandes von 1870 oder eines anderen vergleichbaren Institutes zu ersetzen.
Darüber hinaus ist Kecht IT berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, bis der Auftraggeber den Verzug behoben hat, sowie vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf.
Im Falle von Teilzahlungen tritt bei Verzug mit einer Ratenzahlung Terminsverlust ein. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der firmenmäßigen Zeichnung durch Kecht IT.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und anderen Kosten) bleibt die Ware im uneingeschränkten Eigentum von Kecht IT. Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Hat der Auftraggeber mehrere – auch zeitlich auseinanderfallende – Geschäfte abgeschlossen, so ist Kecht IT bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und Sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist Kecht IT berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiter kann die Sicherungsweise Übertragung – auch bereits vollständig bezahlter – von Kecht IT bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden.
Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an Kecht IT faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung von Kecht IT erforderlich.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen.
Nur von Kecht IT autorisierten Händlern ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gestattet. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Kecht IT ab. Die Abtretung ist in den Büchern des Auftraggebers anzumerken. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die an Kecht IT abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, hat er auf Verlangen von Kecht IT seine Schuldner bekanntzugeben und von der Abtretung zu benachrichtigen. Notfalls ist Kecht IT berechtigt, die Verständigung selbst vorzunehmen.
9. Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie
Der Auftraggeber hat die von Kecht IT gelieferten Waren innerhalb von 48 Stunden zu untersuchen und Beschädigungen bzw. Mängel oder das Abweichen der Lieferung von der Bestellung mittels eingeschriebenen Briefes Kecht IT anzuzeigen. Im Falle des Weiterverkaufs von Waren in fabriksmäßiger Originalverpackung durch einen von Kecht IT dazu autorisierten Auftraggeber (Händler) ist dieser verpflichtet, Kecht IT eine derartige Anzeige binnen 48 Stunden nach Übergabe der Ware an seinen Kunden zu übersenden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bzw. Abweichungen sind innerhalb von 48 Stunden nach Erkennbarkeit in derselben Weise anzuzeigen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt die Ware als genehmigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde Kecht IT alle dadurch entstandenen Aufwendungen.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, leistet Kecht IT für die Dauer der gesetzlichen Frist Gewähr, dass die gelieferten fabriksneuen Waren frei von Bearbeitungs- und Materialfehlern sind, während gebrauchte Waren vom Auftraggeber wie besichtigt unter Verzicht auf jedweden Gewährleistungsanspruch übernommen werden. Allfällige auf Mängeln beruhende Schadenersatzansprüche verjähren ebenfalls mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
Die Inanspruchnahme von Gewährleistung und Garantie ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch falsche Bedienung oder Handhabung verursacht wurden, an Geräten unsachgemäße Eingriffe vorgenommen oder in denen keine Originalersatzteile und/oder Zubehör verwendet wurden, an Geräten keine Typenschilder (mit der Seriennummer des Herstellers) angebracht sind. Bei Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (insbesondere Toner, Trommeln etc.), beim Einbau von Teilen fremder Herkunft und bei Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten von fremder Seite sieht sich Kecht IT außerstande, Gewähr zu leisten, sofern der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.
Eine allenfalls besonders vereinbarte Garantie erstreckt sich weder auf Lampen, Glasteile, Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verbraucht werden bzw. verschleißen oder regelmäßig erneuert werden müssen, noch auf Defekte, die auf unsachgemäße Behandlung bzw. Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung zurückzuführen sind.
Die Kosten für während der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit durchzuführende Reinigungs- und Wartungsarbeiten trägt der Auftraggeber. Alle für die Geltendmachung von Gewähr- Leistungsansprüchen vereinbarten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme von Garantieleistungen.
Beginn der Gewährleistungsfrist bzw. einer allfälligen Garantiefrist ist das Lieferdatum der Ware an den Auftraggeber bzw. der Abschluss der vereinbarungsgemäß von Kecht IT durchzuführen den Installationsarbeiten.
Erfüllungsort der Gewährleistung bzw. eines Garantieanspruchs ist die von Kecht IT genannte Servicestelle. Die Kosten für Wegzeiten trägt der Auftraggeber.
Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von Kecht IT und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung und Garantie durch Kecht IT ist nur dann übertragbar, wenn der Auftraggeber ein von Kecht IT zur Weiterveräußerung der Ware autorisierter Händler ist.
10. Haftung und Schadenersatz
Kecht IT haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
Die Haftung für Sachschäden gem. Produkt-Haftungsgesetz wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb des Produkts beteiligten Unternehmen ausgeschlossen, sofern nicht ein Verbraucher den Schaden erleidet. Für den Fall des Weiterverkaufs eines von Kecht IT gelieferten Produkts verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Bestimmung auf den Käufer zu überbinden.
11. Gefahrtragung
Kecht IT trägt die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der zu liefernden Ware bis zum Zeitpunkt der Versendung. Ab diesem Zeitpunkt trägt alle Risiken der Auftraggeber.